Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) wurde der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zum Schutz der Kassenauf-zeichnungen grundsätzlich mit Wirkung zum 01.01.2020 eingeführt. Grundsätzlich deshalb, da nach einer erstmaligen Fristverlängerung bis zum 30.09.2020 die zweite Fristverlängerung zum 31.03.2021 ausläuft.
Hintergrund: Innerhalb der gewährten Frist sind die Finanzverwaltungen angewiesen, Kassensysteme bis zum 31.03.2021 auch weiterhin nicht zu beanstanden, wenn:
Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Vielfach wird es nicht möglich sein, diese Vorgaben fristgerecht umzusetzen, wenn ein cloudbasierter Einbau ansteht. Dies deshalb, da die Lösungen einer cloudbasierten TSE vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert werden müssen (bis zum 19.02.2021 ist nur die cloudbasierte TSE-Lösung der Anbieter Deutsche Fiskal/D-Trust durch das BSI zertifiziert worden.)
Praxishilfe: Betroffene Unternehmen sollten umgehend ein Antrag nach § 148 Abgabenordnung zur Verlängerung der Frist beim zuständigen Finanzamt stellen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat dazu auf seiner Homepage eine detaillierte Praxishilfe eingestellt.
Betriebe mit einer ungeschützten Kasse laufen Gefahr, nach diesem Zeitpunkt, nicht rechtmäßig zu handeln mit der Folge von drohenden Schätzungen und Ordnungswidrigkeitsverfahren.