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Das häusliche Arbeitszimmer in Corona-Zeiten
08/08/2022![Museum tätig, das ausschließlich über Gruppenführungen begehbar ist. Auftraggeber des Klägers ist eine gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und steuerfreie Umsätze an die Museumsbesucher erbringt. Die zuständige Bezirksregierung hat dem Kläger bescheinigt, dass er als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Umsätze des Klägers trotzdem umsatzsteuerpflichtig seien. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass Umsätze der staatlichen Museen sowie „gleichartiger Einrichtungen“ anderer Unternehmer steuerfrei seien, wenn die zuständige Landesbehörde sowohl Museum als auch Museumsführer bescheinigt habe, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Museen erfüllen. Steuerfrei seien die typischen Museumsleistungen, zu denen auch die Führung der Gäste gehöre. Das Museum, mit dem der Leistende seine Museumsleistung erbringe, dürfe auch das Museum einer dritten Person (hier: der Stiftung) sein. Allerdings sei auch klar, dass die Leistungen anderer selbstständiger Subunternehmer des Museums, die über keine entsprechende Bescheinigung verfügen, weil sie nicht selbst kulturelle Leistungen erbringen (z. B. Sicherheits-, Reinigungs- oder Hausmeisterdienst des Museums), nicht umsatzsteuerfrei sind.](https://www.stb-switt.de/wp-content/uploads/2022/08/ian-dooley-ZLBzMGle-nE-unsplash.jpg)
Leistungen eines Museumsführers können umsatzsteuerbefreit sein
14/08/2022Verschiedene Situationen bzw. Entwicklungen des realen Lebens können ungewollte steuerliche Folgen herbeirufen. Dazu zählt z. B. das „Abfärben“. Dies passiert im Ertragsteuerrecht dadurch, dass Wirtschaftsgüter (in der Regel Gebäude oder Grundstücke) einer Personengesellschaft an eine Kapitalgesellschaft mit oder ohne Miet-/Pachtzahlung zur Nutzung überlassen werden, an der ein oder mehrere Gesellschafter dieser Personengengesellschaft auch Gesellschafter mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Kapitalgesellschaft sind. Bei dieser Konstellation erzielt die Personengesellschaft keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Grundfall), sondern Einkünften aus Gewerbebetrieb. Diese Konstellation wird im Steuerrecht als Betriebsaufspaltung bezeichnet. Sie geht auf eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs aus 1971 (Az. GrS 2/71) zurück.
Aber nicht nur die Einkünfte aus der Vermietung an die beherrschte Kapitalgesellschaft sind davon betroffen, sondern alle Einkünfte dieser Personengengesellschaft, wie z. B. die Vermietung an fremde Mieter oder Zinseinkünfte bzw. Dividenden. Das ist dann die eingangs erwähnte „Abfärbung“.
Diese Umqualifizierung der Einkünfte hat viele Folgewirkungen. Zunächst führt sie zur Gewerbesteuerpflicht des gesamten Gewinns bei der Personengesellschaft. Weiterhin sind auch sämtliche Verkäufe oder Entnahmen von Grundstücken oder sonstigem Vermögen aus der Personengesellschaft unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung steuerpflichtig (die 10-Jahres-Frist gilt nicht!). Bei Überschreiten der Buchführungsgrenzen gem. § 141 AO muss der Gewinn durch Bilanzierung mittels einer kaufmännischen Buchführung ermittelt werden. Schließlich unterliegt die Personengesellschaft auch der steuerlichen Außenprüfung nach den §§ 193 ff. AO.
Besonders unangenehm, da teuer, können die steuerlichen Folgen dann werden, wenn die beschriebene Betriebsaufspaltung ungeplant endet. Dies kann z. B. durch Anteilsveränderungen bei Schenkung oder durch einen Erbanfall passieren. Fällt die Beherrschung weg, hat dies zwingend die Beendigung der Betriebsaufspaltung zur Folge. Die Mitunternehmeranteile werden zum Privatvermögen mit der Folge einer Entnahmebesteuerung des Vermögens aus der Personengesellschaft zum gemeinen Wert. Sämtliche stillen Reserven werden dabei steuerlich erfasst und der Besteuerung zugeführt, ohne dass den Gesellschaftern durch diesen Vorgang Liquidität zufließt.
Hinweis Mit Entstehung der Betriebsaufspaltung werden die Geschäftsanteile der Kapitalgesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen des entsprechenden Mitunternehmers. Kommt es zu der oben dargestellten ungewollten Beendigung, müssen auch diese Anteile mit dem gemeinen Wert ins Privatvermögen überführt werden. Die Ausführungen zur Betriebsaufspaltung gelten auch bei einem Steuerpflichtigen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Auch dann kommt es zu den steuerlichen Wirkungen wie oben beschrieben. |